JudikaturJustizRS0005785

RS0005785 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2006

Im außerstreitigen Verfahren ist die Rücknahme des Antrags in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Sie hat durch Erklärung gegenüber dem Gericht zu erfolgen und beendet das Verfahren. Eine Antragsrücknahme zwischen den Instanzen bewirkt, daß eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung ohne besondere Aufhebung wirkungslos wird.

Entscheidungen
5