JudikaturJustizRS0005764

RS0005764 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. November 2022

Dem Außerstreitverfahren (und dem Rückstellungsverfahren) ist die Bestimmung des § 234 ZPO fremd, ein Wechsel in der Parteistellung vor Schluss des Verfahrens erster Instanz ist daher zu beachten.

Entscheidungen
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