JudikaturJustizRS0005577

RS0005577 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 2019

Gemäß § 402 Abs 2 EO sind die Einstellungsgründe des § 39 Abs 1 EO - darunter vor allem jener der Z 6 - auch im Provisorialverfahren anzuwenden; sie können daher die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen, weil § 399 EO die Aufhebungsgründe nicht taxativ aufzählt. Die Zurückziehung des Sicherungsantrages ist gemäß § 402 Abs 2, § 39 Abs 1 Z 6 EO ein weiterer Grund für die Aufhebung einer bereits erlassenen einstweiligen Verfügung. Wegen der Besonderheit des Exekutionsverfahrens und - ihm folgend - des Provisorialverfahrens unterscheidet das Gesetz aber - anders als die ZPO - nicht zwischen einer "Zurückziehung des Exekutionsbegehrens" (bzw des Sicherungsantrages) unter Anspruchsverzicht und einer solchen ohne derartigen Verzicht; der Zurückziehung des Sicherungsantrages kommt vielmehr von vornherein unbedingte Wirkung zu. Der darauf folgende Einstellungsbeschluss (Aufhebungsbeschluss) ist auch der materiellen Rechtskraft fähig.

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12