JudikaturJustizRS0005557

RS0005557 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2011

Der Beschluss auf Bewilligung der einstweiligen Verfügung ergeht grundsätzlich ohne Gewährung rechtlichen Gehörs an den Gegner der gefährdeten Partei, dem dann der Widerspruch gemäß § 397 EO zusteht.

Entscheidungen
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