Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird mit der Maßgabe bestätigt, daß Absatz 2 des Spruches der einstweiligen Verfügung wie folgt zu lauten hat: "Gleichzeitig wird der Drittschuldnerin C*****, verboten, das bei ihr befindliche, für die Gegnerin der gefährdete…
Text Begründung: Die Klägerin hat ihren Sitz in Wien. Am 6.3.1996 bestellte die Klägerin bei der Beklagten Stoffe, deren Qualität sie im einzelnen festlegte. Die Klägerin rief jeweils bestimmte Stoffmengen ab. Die Zahlung erfolgte durch Dokumentenakkreditive, die die Drittschuldnerin im Auftrag der Klä…
Rechtliche Beurteilung Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Drittschuldnerin ist zulässig, weil keine Rechtsprechung zum Drittverbot im Zusammenhang mit Akkreditivdokumenten besteht, die von der eröffnenden Bank zurückzustellen sind; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt. Die Drittschuldne…