JudikaturJustizRS0005146

RS0005146 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2002

Der Unterlassungsanspruch ist im Beseitigungsanspruch nicht enthalten. Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung von Eingriffshandlungen ist nicht möglich, wenn im Hauptprozeß bloß ein Beseitigungsanspruch geltend gemacht wird.

Entscheidungen
9