JudikaturJustizRS0005134

RS0005134 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juli 2014

Die Wirkung der Anmerkung der Rangordnung wird durch eine auf Grund einer einstweiligen Verfügung erfolgte nachträgliche Eintragung eines Veräußerungsverbotes nicht beeinträchtigt; die einstweilige Verfügung wirkt somit nicht gegen denjenigen, zu dessen Gunsten bereits eine Rangordnungsanmerkung erfolgt ist. Wirkungen auf den Liegenschaftseigentümer.

Entscheidungen
12