RS0005067 – OGH Rechtssatz
RS0005067 – OGH Rechtssatz
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Sparbuch, das der Exszindierungskläger dem Gläubiger anstelle der gepfändeten Sache übergibt, kann nicht mit dem bei der Versteigerung erzielten Erlös gleichgesetzt werden. Ein Begehren, das auf Unzulässigerklärung der Exekution (Vollstreckung) bezüglich des Sparbuches gerichtet ist, stellt daher nicht bloß ein Minus, sondern ein Aliud gegenüber dem die gepfändete Sache betreffenden Begehren dar.