JudikaturJustizRS0005064

RS0005064 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Januar 1998

Dem außerstreitigen Verfahren ist die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen dritte Personen, die am Abhandlungsverfahren nicht beteiligt sind, fremd. Behauptet daher der erbserklärte Erbe, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde, daß der Verlassenschaft durch die Wegschaffung von Gegenständen ein unwiderbringlicher Schade droht, so ist zur Erlassung einer derartigen Verfügung nicht das Abhandlungsgericht zuständig, sondern das nach den Bestimmungen der EO zuständige Gericht.

Entscheidungen
4