JudikaturJustizRS0005028

RS0005028 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2013

Auch im außerstreitigen Verfahren zu verfolgende Ansprüche, die nach den Grundsätzen der EO vollstreckbar sind, können nach dieser gesichert werden und den Gegenstand einer einstweiligen Verfügung bilden. Für deren Behandlung gelten die Vorschriften der EO und ergänzend jene der ZPO (vgl JBl 1960,302).

Entscheidungen
13