JudikaturJustizRS0004925

RS0004925 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2021

Die Bestimmung der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung getroffen wird, kann durch die Bezeichnung eines Kalendertages, mit welchen die angeordneten Sicherungsmittel ihre Wirksamkeit verlieren oder durch Bestimmung eines Ereignisses, Vorfalles oder Umstandes angegeben werden, bis zu dessen Eintritt die Sicherung der Parteien zugutekommen soll, etwa bis zur Rechtskraft eines Urteils in einem für die einstweilige Verfügung maßgeblichen Verfahren. Es kann auch eine alternative Festsetzung des Zeitpunktes erfolgen, indem als äußerster Endpunkt ein kalendermäßig bezeichneter Tag genannt wird, falls nicht ein gewisses maßgebendes Ereignis schon früher eintritt (JM zu §§ 375, 391 Abs 1 EO).

Entscheidungen
8