JudikaturJustizRS0004907

RS0004907 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2021

Die Zeit, für welche die Verfügung getroffen wird, ist im Bewilligungsbeschluß durch Bezeichnung eines Kalendertages, mit dem sie ihre Wirksamkeit verliert, oder durch Bestimmung eines Ereignisses, Vorfalls, Umstands, anzugeben, bis zu dessen Eintritt die Verfügung wirksam ist, zB bis die Forderung infolge Rechtskraft des Urteils mittels Zwangsvollstreckung wird geltend gemacht werden können. Wird das Verbot "für die Dauer dieses Rechtsstreites" bis die klagende Partei ihren Anspruch durch Zwangsvollstreckung geltend machen kann", bewilligt, so ist das Ende der Wirksamkeit der EV dennoch auch mit der Rechtskraft der Abweisung des Klagebegehrens festgelegt.

Entscheidungen
4