JudikaturJustizRS0004702

RS0004702 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2011

Bei der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung ist noch nicht zu prüfen, ob die zu sichernde Forderung berichtigt oder hinlänglich sichergestellt ist.

Entscheidungen
7