JudikaturJustizRS0004490

RS0004490 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 2012

Der Verletzte kann auf Grund eines nur auf Unterlassung lautenden Exekutionstitels (jedenfalls) wegen Zuwiderhandelns gegen die Unterlassungspflicht Zwangsvollstreckung nach § 355 EO führen, wenn der Verpflichtete bereits vor der Schaffung des Exekutionstitels vorhandene Störungsquellen nicht beseitigt, sondern sie belässt. Insofern wirkt sich die Klarstellung des § 15 UWG - wonach dort, wo Unterlassungsansprüche eingeräumt werden, stets auch Beseitigungsansprüche gemeint sind - auch unmittelbar bei der Rechtsdurchsetzung aus.

Entscheidungen
16