JudikaturJustizRS0004449

RS0004449 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. November 1992

Wird nach dem Exekutionstitel nicht etwa die Veröffentlichung einer periodischen Druckschrift mit einem bestimmten Inhalt untersagt, sondern wird es verboten, in der Druckschrift der verpflichteten Partei einen bestimmten Inhalt zu veröffentlichen, ist das Wort "veröffentlichen" schon nach dem für die Auslegung des Exekutionstitels in erster Linie maßgebenden normalen Sprachgebrauch in einem weiteren Sinn zu verstehen. So wie das Ankündigen und Gewähren einer Zugabe nicht nur dadurch geschieht, daß eine Zeitung mit entsprechendem Inhalt hergestellt und dem Vertrieb übergeben wird, sondern auch durch die Fortsetzung des Verkaufes einer solchen Zeitung geschehen kann, gilt dies auch für das Veröffentlichen eines nach § 26 MedG inkriminierten Inhaltes eines Mediums.

Entscheidungen
2