Spruch Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wird hinsichtlich der Abweisung des Antrages der betreibenden Partei, dem Drittschuldner aufzutragen, sich gemäß § 301 EO zu äußern, und hinsichtlich der Kostenentscheidung bestätigt. Im übrigen wird der Bes…
Text Begründung: Die betreibende Partei beantragte zur Hereinbringung von S 19.332,18 samt Anhang die Bewilligung der Exekution durch Pfändung und überweisung zur Einziehung einer Geldforderung, welche der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner REPUBLIK ÖSTERREICH, 'vertreten durch die Finanzprok…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung der zweiten Instanz von der noch darzustellenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht. Gemäß § 295 Abs 1 EO ist das Zahlungsverbot, wenn auf eine Geldforderung Exekution geführt wird, die dem Verpflichteten wider die REPUBLIK ÖSTE…