JudikaturJustizRS0004099

RS0004099 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Oktober 2018

Der geschädigte Haftpflichtgläubiger muss, um die dem Versicherungsnehmer vom Versicherer geschuldete Leistung zu erlangen, den dem Versicherungsnehmer zustehenden Befreiungsanspruch auf Grund eines gegen ihn erwirkten Exekutionstitel pfänden und sich überweisen lassen; diese Pfändung wandelt ebenso wie die Konkurseröffnung den Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers in einen Leistungsanspruch um. Der dem Versicherungsnehmer gegen den Versicherer zustehende Anspruch ist ein Bestandteil des Vermögens des Gemeinschuldners, das der Exekution unterliegt und daher in die Konkursmasse fällt.

Entscheidungen
12