JudikaturJustizRS0003917

RS0003917 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Februar 2014

Die Überweisung zur Einziehung ermächtigt gemäß § 308 Abs 1 EO den Betreibenden (Dritterlagsgegner), namens des Verpflichteten (Zweiterlagsgegner) vom Drittschuldner (Republik Österreich als Erlagsgericht) die Entrichtung des im Überweisungsbeschluss bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung zu begehren. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass das ursprüngliche Recht des Zweiterlagsgegners, die Zustimmung zur Ausfolgung des Betrages an den Dritterlagsgegner zu erklären oder zu versagen, auf den Überweisungsgläubiger - dies ist hier eben ein Miterlagsgegner - übergegangen ist. Es verhält sich also nicht so, dass dem Ausfolgungsauftrag das Hindernis einer fehlenden Zustimmung des Zweiterlagsgegner im Wege steht. Eines in anders gelagerten Fällen allerdings notwendigen Urteils auf Zustimmung zur Ausfolgung (EvBl 1970/3 S 13) bedarf es im vorliegenden Fall wegen der Wirkung des § 308 Abs 1 EO nicht. Da das Rekursgericht diese ausdrückliche Bestimmung nicht beachtet hat, ist der angefochtene Beschluss im Sinn des § 16 AußStrG offenbar gesetzwidrig.

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