JudikaturJustizRS0003741

RS0003741 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 1989

Eine Betriebsliegenschaft liegt nur dann vor, wenn die Liegenschaft ausschließlich oder überwiegend dem Betrieb eines bestimmten Unternehmens dauernd gewidmet ist. Es kommt hierbei auf die tatsächliche Widmung der Liegenschaft an, und nicht darauf, ob die Liegenschaft nur für den bestimmten Betrieb geeignet ist oder ob sie auch für andere wirtschaftliche Zwecke verwendet werden könnte.

Entscheidungen
7