RS0003663 – OGH Rechtssatz
RS0003663 – OGH Rechtssatz
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Die Rechtsansicht, daß § 266 EO nicht analog auf die Bewilligung des Freihandverkaufes anzuwenden und demnach die Durchführung nicht an die Rechtskraft des ihn anordnenden Beschlusses gebunden sei, ist vertretbar. Die Anordnung der mehrmaligen Schätzung der gepfändeten Gegenstände ist im Gesetz nicht untersagt; sie darf aber nicht grundlos erfolgen.