JudikaturJustizRS0003648

RS0003648 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2010

Bei einem durch Pfand gesicherten Darlehen (Lombardkredit) steht hinreichende Pfanddeckung der Inanspruchnahme der persönlichen Haftung des Schuldners nicht im Wege. Dem Gläubiger steht es frei, zuerst die persönliche Haftung und dann die Pfanddeckung oder beide Haftungen zugleich geltend zu machen. § 263 EO enthält nur Schranken gegen eine übermäßige Exekution, somit eine Befriedigungsbeschränkung, nicht die Verpflichtung des Gläubigers, die persönliche Haftung des Schuldners erst in Anspruch zu nehmen, wenn sich die Pfanddeckung als unzureichend erwiesen hat.

Entscheidungen
5