RS0003631 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Bereits vor einer Exekution ist die Feststellung des Bestehens eines Pfandrechtes sowie die Feststellung seines Ranges zulässig.
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Bereits vor einer Exekution ist die Feststellung des Bestehens eines Pfandrechtes sowie die Feststellung seines Ranges zulässig.