Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt wie folgt zu lauten hat: Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 48.614,86 samt 12,5 % Zinsen und 5 % Verzugszinsen seit 1. 1. 1981 zu bezahlen und d…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Zahlung von S 48.614,86 s.A. bei sonstiger Exekution in das dem Beklagten gehörige auf der Liegenschaft EZ * KG B*, Badeparzelle Nr. 138 (früher Nr. 29), errichtete Superädifikat im wesentlichen mit der Begründung, Franz Z* habe ihr mit Sc…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig. Bei der hier im Vordergrund stehenden Rechtsfrage, ob an dem auf der Parzelle des Franz Z* (Badeparzelle Nr. 29 alt) errichteten Bauwerk ein Pfandrecht begründet werden konnte, handelt es sich um eine solche der im § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO bezeichneten Art. Die Revision ist au…