JudikaturJustizRS0003256

RS0003256 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2020

Streitige Tatsachen dürfen im Verteilungsbeschluss auch dann nicht festgestellt werden, wenn sie sich und damit die Gründe des Widerspruchs mit den Mitteln des Exekutionsverfahrens klären ließen, also die zur Entscheidung hinreichenden Beweise in der Verteilungstagsatzung aufgenommen werden könnten.

Entscheidungen
10