RS0003203 – OGH Rechtssatz
RS0003203 – OGH Rechtssatz
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Ein Rechtsschutzinteresse an der Erhebung eines Rekurses gegen einen Meistbotsverteilungsbeschluß hat nach § 234 Abs 1 (§ 213 Abs 1) EO grundsätzlich nur der Benachteiligte. Eine Benachteiligung ist dann anzunehmen, wenn der Rekurswerber bei Ausfall des bestrittenen Rechtes ganz oder teilweise zum Zuge kommen könnte (§§ 213 Abs 1, 234 Abs 1 EO, Neumann-Lichtblau S 1597). Dies gilt auch für den Revisionsrekurs nach § 239 Abs 3 EO (Neumann-Lichtblau 4. Aufl S 1602).