RS0003158 – OGH Rechtssatz
RS0003158 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Umstand, daß die Überbotsfrist angeblich noch nicht abgelaufen ist, ändert nichts an der bereits eingetretenen Rechtskraft des Zuschlages.
RS0003158 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Umstand, daß die Überbotsfrist angeblich noch nicht abgelaufen ist, ändert nichts an der bereits eingetretenen Rechtskraft des Zuschlages.