Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Ersteherin hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.…
Text Begründung: Am 15.10.1987 wurde die mit 2,345.000 S geschätzte Liegenschaft EZ 536 Grundbuch 82.105 Jochberg, bestehend aus den Grundstücken Nr 24/2 (1054 m2) und 24/3 (1148 m2), beide laut Grundbuch landwirtschaftlich genutzt, letztere aber bebaut mit dem Haus Jochberg 571 der Ersteherin Dagmar M*…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs der Ersteherin ist nicht berechtigt. Gemäß § 10 Abs 7 TGVG darf zwar ein Überbot (§§ 195 f EO) vom Gericht nur dann angenommen werden, wenn der Antragsteller über die in der Exekutionsordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen hinaus durch Vorlage einer Zustimmungserklärung des Landesgrundv…