RS0002821 – OGH Rechtssatz
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Der Vorschrift des § 562 Geo über die Bezeichnung sonstiger Merkmale der zu versteigernden Liegenschaft im Versteigerungsedikt kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß bei Unterbleiben oder Unvollständigkeit dieser Angaben die Liegenschaft nicht deutlich bezeichnet wäre. Ersichtlich sollen damit nur die Kauflustigen über die nähere Beschaffenheit der Liegenschaft unterrichtet werden.