JudikaturJustizRS0002728

RS0002728 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. März 2009

Die Benützung der Liegenschaft durch den Verpflichteten in der Zeit zwischen Zuschlag und alsbaldiger Übergabe führt noch zu keiner Verrechnung zwischen ihm und dem Ersteher. Der Ersteher kann für diese - in der Regel kurze - Zeit vom Verpflichteten kein Entgelt für die Benützung verlangen. Anders liegt der Fall jedoch, wenn der Verpflichtete die Räumung der versteigerten Liegenschaft verzögert und diese ohne jeden Rechtstitel weiter in Anspruch nimmt, besonders nach einem Räumungsvergleich.

Entscheidungen
3