JudikaturJustizRS0002673

RS0002673 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 1973

Bei einer Zwangsverwaltung eines Miet- und Fruchtgenußrechtes auf Räume, die der Verpflichtete zum Betrieb eines Unternehmens im Sinne § 331 EO benützt, bedarf die Entscheidung des Zwangsverwalters, ob die Geschäftsräume dem Verpflichteten gegen Entgelt zu belassen oder ihm zu entziehen sind, der Zustimmung gemäß § 112 EO des Exekutionsgerichtes. Es darf dem Entzug der Räume nur genehmigen, wenn diese Maßnahme zum Zweck einer wesentlich günstigeren Ertragserzielung unumgänglich sein sollte, oder wenn der Verpflichtete nicht zur Bezahlung eines angemessenen Mietzinses oder Benützungsentgeltes bereit sein sollte. Der Entzug der Betriebsräume darf nur als unumgängliche Maßnahme der Verwertung und nicht in schikanöser Absicht oder zur Ausübung eines wirtschaftlichen Druckes, z. B. durch Behinderung der Fortführung eines nach § 341 EO unpfändbaren Unternehmens, vorgenommen werden.