JudikaturJustizRS0002612

RS0002612 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Dezember 1995

Das Fehlen des Grundbuchsauszuges oder des Interessentenverzeichnisses stellt kein Hindernis für die Bewilligung des Zwangsversteigerungsantrages dar. Wegen seiner Bedeutung für das weitere Verfahren wird dem betreibenden Gläubiger jedoch aufzutragen sein, den Grundbuchsauszug bei sonstiger Einstellung des Versteigerungsverfahrens binnen einer zu bestimmenden Frist vorzulegen.

Entscheidungen
3