JudikaturJustizRS0002595

RS0002595 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2019

Ein durch Eintragung in das öffentliche Buch gegen Dritte wirksames Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert nicht nur die vertragsmäßige, sondern auch die zwangsweise Einverleibung eines Pfandrechtes (SZ 28/196; SZ 23/255; SZ 12/50 uva), außer die betreibende Partei weist eine Zustimmung der durch das Belastungsverbot und Veräußerungsverbot begünstigten Person zur Exekutionsführung oder das Bestehen eines gesetzlichen Pfandrechtes für die vollstreckbare Forderung der betreibenden Partei nach (SZ 23/255).

Entscheidungen
28