RS0002534 – OGH Rechtssatz
RS0002534 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Umfang eines Veräußerungsverbotes muss, wenn es sich um ein gesetzliches handelt, dem entsprechenden Gesetz entnommen werden. Das Gesetz kann entweder die Veräußerung einer Sache schlechtweg oder eine bestimmte Art der Veräußerung verbieten, oder die Veräußerung nur unter bestimmten Voraussetzungen gestatten, oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig machen.