JudikaturJustizRS0002534

RS0002534 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2021

Der Umfang eines Veräußerungsverbotes muss, wenn es sich um ein gesetzliches handelt, dem entsprechenden Gesetz entnommen werden. Das Gesetz kann entweder die Veräußerung einer Sache schlechtweg oder eine bestimmte Art der Veräußerung verbieten, oder die Veräußerung nur unter bestimmten Voraussetzungen gestatten, oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig machen.

Entscheidungen
8