JudikaturJustizRS0002512

RS0002512 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2015

Es muß sich aus den dem Exekutionsantrag angeschlossenen Urkunden (zB Urteil) die ausdrückliche Zustimmung des Verbotsberechtigten ergeben; die Frage, ob eine Zustimmung zur Verpfändung auch "implicite" als Zustimmung zur zwangsweisen Veräusserung anzusehen ist, ist nicht vom ExRichter, sondern im Prozeßweg zu lösen.

Entscheidungen
11