RS0002439 – OGH Rechtssatz
RS0002439 – OGH Rechtssatz
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Der rechtskräftige Überweisungsbeschluss gemäß § 44 JN bindet das Gericht, an das die Sache überwiesen wurde, zumindest insoferne, als letzteres Gericht seine Zuständigkeit nicht wegen der Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes verneinen kann. (Ob die Bindung an den Überweisungsbeschluss auch besteht, wenn nach Ansicht des Gerichtes, dem die Sache überwiesen worden ist, zwar nicht das überweisende, aber ein drittes Gericht zuständig ist, brauchte hier nicht erörtert zu werden.)