RS0002400 – OGH Rechtssatz
RS0002400 – OGH Rechtssatz
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Wenn das Rekursgericht die zurückweisende Entscheidung des Erstgerichtes auf Grund der auch im Rekursverfahren analog anzuwendende Bestimmung des § 496 Abs 1 und 3 ZPO durch eine abweisende Sachentscheidung ersetzt, liegt trotz einer auf eine Bestätigung hinweisenden Fassung des Spruches in Wahrheit eine von der erstgerichtlichen Entscheidung abweichende, nämlich erstmalige Sachentscheidung vor, die in Bezug auf ihre Anfechtbarkeit einer Abänderung gleichzuhalten ist.