JudikaturJustizRS0002399

RS0002399 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 2022

Der OGH ist auch im Exekutionsverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz. Er hat bei der rechtlichen Beurteilung von dem vom Rekursgericht als bescheinigt angesehenen Sachverhalt auszugehen; er ist daher an die Würdigung der Bescheinigungsmittel durch das Rekursgericht gebunden, soweit es sich nicht ausschließlich um eine Bescheinigung auf Grund von Urkunden handelt.

Entscheidungen
17