Spruch Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird, soweit er die Bestätigung der Exekutionsbewilligung bekämpft, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen; im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß (§ 78 EO iVm) § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO …
Text Begründung: Das Erstgericht erklärte im zweiten Rechtsgang mit Beschluss vom 19. März 2015 auf Antrag der Betreibenden wider den Verpflichteten das Versäumungsurteil eines Londoner Gerichts vom 9. November 1999 für Österreich für vollstreckbar und bewilligte die Fahrnis und Forderungsexekution nach…
Rechtliche Beurteilung 1. Der Revisionsrekurswerber übergeht bei der Bekämpfung der Bestätigung der Exekutionsbewilligung, dass die Ausnahmebestimmung des § 84 Abs 4 EO nur für Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Vollstreckbarerklärung gilt (RIS Justiz RS0116242 [T1]; dies jedenfalls wenn, wie hier, di…