JudikaturJustizRS0002397

RS0002397 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juni 2015

Ergibt sich jedoch schon vor der endgültigen Entscheidung im Hauptverfahren, dass Maßnahmen im Provisorialverfahren in Bezug auf den Anspruch oder auf die Gefährdung nicht berechtigt oder nicht notwendig waren, so können dem Gegner der gefährdeten Partei die durch die Bekämpfung dieser unberechtigten Maßnahmen entstandenen Kosten sofort bestimmt und der gefährdeten Partei der Ersatz aufgetragen werden. Es besteht in einem solchen Fall Kostenersatzpflicht infolge Obsiegens im Zwischenstreit; über den Kostenersatzanspruch kann gemäß § 402, 78 EO und 52 Abs 1 ZPO sofort entschieden werden, weil die Entscheidungsgrundlagen bereits vollständig vorliegen.

Entscheidungen
10