JudikaturJustizRS0002338

RS0002338 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2011

Der die Rekursbeantwortung behandelnde § 521a ZPO ist keine allgemeine Bestimmung über das Rechtsmittel des Rekurses, sondern bezieht sich nur auf wenige bestimmte Beschlüsse des Streitverfahrens, sodass er im Exekutionsverfahren nicht nach § 78 EO anzuwenden ist.

Entscheidungen
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