RS0002246 – OGH Rechtssatz
RS0002246 – OGH Rechtssatz
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Exekutionsbewilligung wegen verschiedener Forderungen auf Grund jeweils verschiedener Exekutionstitel allein rechtfertigt keine Zusammenrechnung, und zwar auch dann nicht, wenn einzelne Exekutionstitel exequierbare Kostenentscheidungen auf Grund von Exekutionsanträgen zur Hereinbringung der Hauptforderung sind; dies, weil diese Exekutionstitel nicht mehr als Beschlussfassung hinsichtlich einer Nebengebühr anzusehen sind (vgl Fasching IV, 461, SZ 25/230 ua).