JudikaturJustizRS0002189

RS0002189 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2018

Dem Verpflichteten steht ein Kostenersatzanspruch nach § 41 ZPO, § 78 EO zu, wenn er in einem Zwischenstreit (RMVerf) obsiegt hat (vergleiche MietSlg 2161) hier § 355 EO - ergibt sich aus dem Spruch.

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