RS0002154 – OGH Rechtssatz
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Nur wenn bezüglich der Bekanntmachung durch das Edikt überhaupt nichts verfügt worden ist, ist § 71 Abs 1 EO anzuwenden gewesen. Und wenn der Text eine Hausformulares ohne Streichung dahin lauten würde, daß das Edikt nicht einzuschalten sei, ist eine Verfügung iSd § 71 Abs 2 Z 2 EO getroffen worden.