JudikaturJustizRS0002099

RS0002099 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 2008

Die Einvernehmung der Parteien oder sonstigen Beteiligten vor der Beschlussfassung über die Beschwerde ist in der EO nicht angeordnet, sodass die Unterlassung einer solchen Einvernehmung die Entscheidung nicht im Sinn des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nichtig macht. Die Befugnis des § 55 EO wird aber zur Verpflichtung, wenn es um die Klärung auch von Amts wegen zu berücksichtigender Tatsachen geht.

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