RS0001939 – OGH Rechtssatz
RS0001939 – OGH Rechtssatz
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Gemäß § 520 ZPO (§ 78 EO) ist der Rekurs bei dem Gerichte zu erheben, dessen erstinstanzlicher Beschluß angefochten wird. Dem steht auch § 52 Abs 2 EO nicht entgegen, da diese Bestimmung keine von § 520 ZPO abweichende Anordnung hinsichtlich der Protokollarrekurse gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe zweiter Instanz trifft.