RS0001900 – OGH Rechtssatz
RS0001900 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wird die Unzuständigkeit des Gerichtes, das die Exekution oder das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung bereits eingeleitet hat, wahrgenommen, so hat dieses Gericht in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen, doch bleiben die bereits vollzogenen Exekutionsakte oder Sicherungsmaßnahmen und die bereits in Rechtskraft erwachsenen Beschlüsse aufrecht.