BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnung§ 51

§ 51Ausschließliche Gerichtsstände

Die im gegenwärtigen Gesetz angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche. Vereinbarungen der Parteien über die Zuständigkeit der Gerichte im Exekutionsverfahren sind wirkungslos.

Entscheidungen
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