JudikaturJustizRS0001855

RS0001855 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2006

Will der Verpflichtete durch Aufschiebung der Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen die Verhängung weiterer Beugestrafen verhindern, so muss er behaupten und nachweisen, dass die Befolgung des Unterlassungsgebotes für ihn mit einem schwer zu ersetzenden Nachteil verbunden wäre.

Entscheidungen
5