RS0001855 – OGH Rechtssatz
RS0001855 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Will der Verpflichtete durch Aufschiebung der Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen die Verhängung weiterer Beugestrafen verhindern, so muss er behaupten und nachweisen, dass die Befolgung des Unterlassungsgebotes für ihn mit einem schwer zu ersetzenden Nachteil verbunden wäre.