JudikaturJustizRS0001681

RS0001681 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 1988

Unter zukünftigen Exekutionsakten sind bei der Exekution zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen Beugestrafen zu verstehen, die nach der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag aufgrund von nach diesem Zeitpunkt einlangenden Anträgen verhängt werden könnten. Die Aufschiebung der Exekution für Beugestrafen, deren Verhängung zur Zeit der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag schon beantragt wurde, richtet sich hingegen nach den Grundsätzen der Aufschiebung der Exekution für bereits vollzogene Exekutionsakte. Wurde über den Strafantrag noch nicht entschieden, müssen dessen Erfolgsaussichten bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden, ob die für die Aufschiebung erforderliche Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Nachteils vorliegt.