JudikaturJustizRS0001582

RS0001582 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 2020

Gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist nur der im § 7 Abs 3 EO vorgesehene Rechtsbehelf zulässig; ein Rekurs ist ausgeschlossen. Das gilt auch für eine (durch abändernde Rechtsmittelentscheidung) vom Rekursgericht erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung.

Entscheidungen
7