JudikaturJustizRS0001191

RS0001191 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 1967

Wer infolge Besitzstörung den früheren Zustand an einem Grundstück wiederherzustellen hat, kann sich dieser Verpflichtung nicht dadurch entziehen, daß er das Grundstück veräußert.